MIT WELCHEN KOSTEN MÜSSEN SIE RECHNEN?
WAS FÜR ALLE RECHTSANWÄLTE GILT
Rechtsanwälte sind nicht völlig frei in der Entscheidung, zu welchem Preis sie ihre Leistung anbieten wollen. Sie haben vielmehr einen Rahmen zu beachten, der gesetzlich festgelegt ist, nämlich im „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz” (kurz RVG), das seit 1. Juli 2004 gilt.
Das RVG bestimmt z.B. für die Vertretung in Gerichtsverfahren vor dem Amts- oder Landgericht oder dem Arbeitsgericht bestimmt sich die Höhe der anfallenden Gebühren nach dem Gegenstandswert der Sache, auch Streitwert genannt, den das Gericht festsetzt und den der Rechtsanwalt schätzen kann. Steht der Streitwert fest, so kann die Höhe einer Gebühr aus einer Gebührentabelle abgelesen werden. Wie viele Gebühren entstehen und ob eine Gebühr in voller Höhe oder nur in Höhe eines Bruchteils entsteht, bestimmt die Gebührenordnung danach, welche Art von Tätigkeit der Rechtsanwalt vorgenommen hat.
Es gibt für andere gerichtliche Verfahren z. B. sozialgerichtliche Angelegenheiten oder Strafsachen sog Rahmengebühren, die nach Aufwand der Sache bestimmt werden.
ABWEICHENDE GEBÜHRENVEREINBARUNG?
Im Falle der Vertretung vor Gericht müssen Rechtsanwälte ihren Mandanten mindestens die im RVG festgelegten Gebühren in Rechnung stellen. Sie dürfen keine Gebührenvereinbarung mit Ihnen treffen, mit der diese Gebühren unterschritten werden. Sie dürfen mit Ihnen allerdings höhere Gebühren vereinbaren. Das tun wir nicht.
Rechtsanwälte sind nicht völlig frei in der Entscheidung, zu welchem Preis sie ihre Leistung anbieten wollen. Sie haben vielmehr einen Rahmen zu beachten, der gesetzlich festgelegt ist, nämlich im „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz” (kurz RVG), das seit 1. Juli 2004 gilt.
Das RVG bestimmt z.B. für die Vertretung in Gerichtsverfahren vor dem Amts- oder Landgericht oder dem Arbeitsgericht bestimmt sich die Höhe der anfallenden Gebühren nach dem Gegenstandswert der Sache, auch Streitwert genannt, den das Gericht festsetzt und den der Rechtsanwalt schätzen kann. Steht der Streitwert fest, so kann die Höhe einer Gebühr aus einer Gebührentabelle abgelesen werden. Wie viele Gebühren entstehen und ob eine Gebühr in voller Höhe oder nur in Höhe eines Bruchteils entsteht, bestimmt die Gebührenordnung danach, welche Art von Tätigkeit der Rechtsanwalt vorgenommen hat.
Es gibt für andere gerichtliche Verfahren z. B. sozialgerichtliche Angelegenheiten oder Strafsachen sog Rahmengebühren, die nach Aufwand der Sache bestimmt werden.
Es gibt eine Vielzahl von Sonderfällen, die recht kompliziert sind. Fragen Sie uns, wenn Sie eine Einschätzung benötigen oder die erteilte Gebührenrechnung nicht verstehen. Wir werden sie Ihnen erklären.
ABWEICHENDE GEBÜHRENVEREINBARUNG?
Im Falle der Vertretung vor Gericht müssen Rechtsanwälte ihren Mandanten mindestens die im RVG festgelegten Gebühren in Rechnung stellen. Sie dürfen keine Gebührenvereinbarung mit Ihnen treffen, mit der diese Gebühren unterschritten werden. Sie dürfen mit Ihnen allerdings höhere Gebühren vereinbaren. Das tun wir nicht.
VERFAHRENSKOSTEN-, PROZESSKOSTEN- ODER BERATUNGSHILFE
Rechtsanwälte sind verpflichtet über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen oder der Prozesskostenhilfe in anderen Verfahren oder die Beratungshilfe im außergerichtlichen Bereich zu beraten.
Wir stellen Ihnen die erforderlichen Formulare im Bereich SERVICE zur Verfügung. Scheuen Sie sich nicht, uns telefonisch auch danach zu fragen. Die überwiegende Anzahl der Scheidungen wird heute über die Inanspruchnahme der Verfahrenskostenhilfe finanziert.
STUNDENHONORAR
Wir bieten Ihnen auch an, das Honorar nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Das ist sinnvoll in reinen Beratungsfällen oder wenn der Wert nicht einfach zu bestimmen ist. Wir werden in solchen Fällen mit Ihnen über die Höhe unseres Honorars eine Gebührenvereinbarung schließen müssen. Unser Stundenhonorar beträgt i.d.R. 150 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer für jede Stunde.
ERSTBERATUNG
Das RVG bestimmt, dass der Rechtsanwalt, wenn er mit Ihnen nichts anderes vereinbart hat und wenn Sie Verbraucher sind, für ein „erstes Beratungsgespräch” nur noch eine Gebühr von maximal 190 Euro netto erhält, zzgl. Umsatzsteuer und Auslagenersatz. Wir schlagen Ihnen vor, auch ein erstes Beratungsgespräch nach unserem Stundensatz von 150 Euro zzgl. Umsatzsteuer abzurechnen, wobei wir auch dann mit Ihnen den Umfang, also die Dauer unserer Beratung vorher genau festlegen können.
Rechtsanwälte sind verpflichtet über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen oder der Prozesskostenhilfe in anderen Verfahren oder die Beratungshilfe im außergerichtlichen Bereich zu beraten.
Wir stellen Ihnen die erforderlichen Formulare im Bereich SERVICE zur Verfügung. Scheuen Sie sich nicht, uns telefonisch auch danach zu fragen. Die überwiegende Anzahl der Scheidungen wird heute über die Inanspruchnahme der Verfahrenskostenhilfe finanziert.
STUNDENHONORAR
Wir bieten Ihnen auch an, das Honorar nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Das ist sinnvoll in reinen Beratungsfällen oder wenn der Wert nicht einfach zu bestimmen ist. Wir werden in solchen Fällen mit Ihnen über die Höhe unseres Honorars eine Gebührenvereinbarung schließen müssen. Unser Stundenhonorar beträgt i.d.R. 150 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer für jede Stunde.
ERSTBERATUNG
Das RVG bestimmt, dass der Rechtsanwalt, wenn er mit Ihnen nichts anderes vereinbart hat und wenn Sie Verbraucher sind, für ein „erstes Beratungsgespräch” nur noch eine Gebühr von maximal 190 Euro netto erhält, zzgl. Umsatzsteuer und Auslagenersatz. Wir schlagen Ihnen vor, auch ein erstes Beratungsgespräch nach unserem Stundensatz von 150 Euro zzgl. Umsatzsteuer abzurechnen, wobei wir auch dann mit Ihnen den Umfang, also die Dauer unserer Beratung vorher genau festlegen können.